Bundesgesundheitsministerin plant strengere Regeln für medizinisches Cannabis

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) will laut dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes“ massive Verschärfungen bei der Abgabe von medizinischem Cannabis durchsetzen. Das berichtet die Mediengruppe Bayern.

Demnach soll die Verschreibung nur noch bei direktem Arztkontakt in der Praxis oder bei einem Hausbesuch erfolgen können. In den bestehenden Gesetzestext soll folgender Passus aufgenommen werden: „Die Verschreibung von den in § 2 Nummer 1 genannten Blüten darf nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen einer Ärztin oder einem Arzt und der Patientin oder dem Patienten in der Arztpraxis oder im Hausbesuch erfolgen.“

Auch Folgeverschreibungen bedürfen eines direkten Kontaktes: „Für Folgeverschreibungen muss innerhalb der letzten vier Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals ein persönlicher Kontakt zwischen einer Ärztin oder einem Arzt und der Patientin oder dem Patienten in derselben Arztpraxis oder im Hausbesuch stattgefunden haben.“

Bisher erfolgt die Abgabe auch nach Videosprechstunden, oftmals befinden sich die Ärzte gar nicht in Deutschland, es werden Privatrezepte ausgestellt. „Seit Inkrafttreten des CanG (Cannabisgesetzes) ist zu beobachten, dass die Importe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken über das zu erwartende Maß hinaus ansteigen“, heißt es im Entwurf.

Laut dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat sich der Import vom ersten Halbjahr 2024 zum zweiten Halbjahr 2024 um 170 Prozent gesteigert. Im gleichen Zeitraum sind die Verordnungen zulasten der GKV aber nur um neun Prozent gestiegen. „Diese Inkongruenz legt nahe, dass die steigenden Importzahlen insbesondere der Belieferung einer zunehmenden Anzahl an Privatrezepten von Selbstzahlern außerhalb der GKV-Versorgung dienen.“

Auch die Abgabe wird streng reguliert. Sie soll nur noch über die Apotheken erfolgen können: „Für die in § 2 Nummer 1 genannten Blüten ist ein Inverkehrbringen im Wege des Versandes nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes nicht zulässig.“

Als Begründung wird auf die Suchtgefahr von Cannabis hingewiesen: „Hierbei muss berücksichtigt werden, dass es sich bei Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken um ein Arzneimittel mit Suchtrisiko und weiteren gesundheitlichen Risiken, insbesondere Auswirkungen auf die Gehirnentwicklung bei jungen Menschen handelt, und dass dieses Arzneimittel ohne arzneimittelrechtliche Zulassung verkehrsfähig ist und somit ausschließlich in der Non-Label-Anwendung ohne eine im Rahmen einer Zulassung überprüfte wissenschaftliche Evidenz aus klinischen Studien an Patientinnen und Patienten verschrieben wird.“ Diese „Sonderstellung“ von Cannabis mache „besondere Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Arzneimittelversorgung und damit zugleich der Patientensicherheit erforderlich“.

Foto: via dts Nachrichtenagentur

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