Bischof Heiner Wilmer zum neuen Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz gewählt

Der Bischof von Hildesheim, Heiner Wilmer, ist zum neuen Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz gewählt worden.

Das teilte die Bischofskonferenz am Dienstag in Würzburg mit. Er folgt damit auf Bischof Georg Bätzing und wird die Kirchenorganisation in den nächsten sechs Jahren nach außen vertreten.

Wilmer wurde 1961 in Schapen im Emsland geboren. Im August 1980 trat er in die Ordensgemeinschaft der Herz-Jesu-Priester ein und legte 1985 die Ewige Profess ab. Am 31. Mai 1987 wurde Wilmer in Freiburg zum Priester geweiht. Von 1987 bis 1993 studierte er in Rom und Freiburg. Nach verschiedenen Stationen als Referendar und Lehrer in Meppen, Vechta und der New Yorker Bronx wurde er Schulleiter des Gymnasiums Leoninum in Handrup. Von 2007 bis 2015 war Wilmer Provinzial der Deutschen Ordensprovinz der Herz-Jesu-Priester in Bonn und im Anschluss bis 2018 Generaloberer der Herz-Jesu-Priester in Rom.

Am 6. April 2018 wurde Heiner Wilmer von Papst Franziskus zum 71. Bischof von Hildesheim ernannt, am 1. September 2018 wurde er zum Bischof geweiht und in sein Amt eingeführt. In der Deutschen Bischofskonferenz ist er seit September 2021 Vorsitzender der Kommission für gesellschaftliche und soziale Fragen. Er war von 2019 bis 2024 Vorsitzender der Deutschen Kommission Justitia et Pax.

Der Vorsitzende vertritt die Deutsche Bischofskonferenz nach außen. Er ist dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ständigen Rates gebunden. Liegen zu einer bestimmten Frage keine Beschlüsse der Vollversammlung oder des Ständigen Rates vor, so ist der Vorsitzende gehalten, einen entsprechenden Beschluss herbeizuführen. Ist das nicht möglich, so ist wenigstens das Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der zuständigen Kommission anzustreben.

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende der Bischofskonferenz von sich aus Erklärungen abgeben. Er unterrichtet die Mitglieder der Bischofskonferenz. Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des Vorsitzenden, wenn bei rechtmäßiger Verhinderung dieser ihn mit seiner Vertretung betraut oder er auch daran gehindert ist.

Foto: via dts Nachrichtenagentur

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