EuGH kippt Teile der EU-Mindestlohnrichtlinie nach Klage Dänemarks

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat einer Klage Dänemarks und Schwedens gegen die EU-Mindestlohnrichtlinie teilweise stattgegeben. Gekippt wurden die Kriterien, die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Aktualisierung des Mindestlohns nach der Richtlinie anwenden mussten. Zudem strich der Gerichtshof die Vorgabe, dass die Verwendung eines automatischen Indexierungsmechanismus für gesetzliche Mindestlöhne nicht zu einer Senkung des Mindestlohns führen dürfe.

„In beiden Fällen, in denen es um eine direkte Einmischung in die Festlegung der Löhne geht, kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber die ihm durch die Verträge der Europäischen Union übertragenen Befugnisse überschritten hat, indem er in Bereiche eingegriffen hat, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen“, erklärte der Präsident des Gerichtshofs, Koen Lenaerts, in einer Videobotschaft am Dienstag. „Im Übrigen bestätigte das Gericht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Richtlinie in Bezug auf die Gewerkschaften.“

Geklagt hatte Dänemark. Das Land hatte bislang keinen Mindestlohn und ist der Ansicht, dass die Bereiche Lohn und Gewerkschaften in der alleinigen Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten liegen. Das Gericht argumentierte nun, dass der Ausschluss der Zuständigkeit für die EU sich nicht auf alle Fragen oder Maßnahmen erstrecke, die in irgendeinem Zusammenhang mit der Festlegung der Vergütung oder dem Vereinigungsrecht stehen, sondern nur auf direkte Einmischungen. Genau das sei mit den konkreten Vorgaben in der Richtlinie der Fall gewesen.

Die Mindestlohnrichtlinie schrieb eine Orientierung an festen Maßstäben vor und nannte unter anderem den mittleren Bruttolohn als ein Kriterium. Nach Berechnungen der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung hätte der Mindestlohn bei einer Orientierung an diesem Kriterium in Deutschland schon 2023 bei 13,50 Euro liegen müssen.

Foto: via dts Nachrichtenagentur

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