Das Sächsische Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Bürgergeld-Empfänger auch während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts weiterhin Leistungen erhalten kann, wenn dieser der Genesung dient. Das teilte das Gericht am Montag mit.
Ein Mann hatte gegen die Leistungseinstellung durch sein Jobcenter geklagt, nachdem er für eine medizinisch notwendige Gesundung ins Ausland gereist war.
Der 7. Senat des Gerichts gab im einstweiligen Rechtsschutz dem Antrag des Mannes statt. Es liege ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vor, da der Aufenthalt ausschließlich der Wiederherstellung der Gesundheit bei andauernder Arbeitsunfähigkeit diene, so die Richter.
Ein ärztliches Attest habe dies bestätigt. Es handele sich nicht um einen Ferienaufenthalt.
Die Nichterreichbarkeit am deutschen Wohnort stelle in diesem Einzelfall keinen Leistungsausschluss dar, weil das Jobcenter dem Aufenthalt hätte zustimmen müssen.
Die Aufzählung wichtiger Gründe in der Erreichbarkeitsverordnung sei nicht abschließend. Der Beschluss vom 23. März ist rechtskräftig
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