Bundesregierung verteidigt geschlechtergerechte Sprache nach Gender-Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg

Nach dem Gender-Urteil im Fall einer Mitarbeiterin des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) verteidigt die Bundesregierung die sogenannte „geschlechtergerechte Sprache“. Deren Verwendung in der Amtssprache sei „selbstverständlich“, sagte der stellvertretende Regierungssprecher Steffen Meyer am Freitag auf Anfrage der dts Nachrichtenagentur. Das gelte nicht erst seit dieser Legislaturperiode.

Den Ausführungen zufolge sieht die Bundesregierung allerdings einen klaren Unterschied zur sogenannten „Gendersprache“ mit Sternchen oder Doppelpunkt. Im Gegensatz zu „geschlechtergerechter Sprache“, worunter die Bundesregierung Doppelnennungen wie „Kolleginnen und Kollegen“ versteht, dürften nämlich in der Amtssprache des Kanzleramts „und der meisten Ministerien“ keine Sonderzeichen innerhalb von Wörtern verwendet werden. Das stehe auch im Einklang mit Empfehlungen des Deutschen Rechtschreibrates, sagte der stellvertretende Regierungssprecher.

Das zuständige Bundesverkehrsministerium verwies darauf, dass es im Fall der Kündigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt angeblich „nicht ums Gendern“ gegangen sei. Außerdem sei es „ein Arbeitsgerichtsprozess, zu dem wir uns nicht äußern werden“, sagte ein Sprecher auf Anfrage der dts Nachrichtenagentur.

Im konkreten Fall war der Strahlenschutzbeauftragten des Bundesamtes für Seeschifffahrt durch die Bundesbehörde gekündigt worden, weil sie in einem amtlichen Dokument, der Strahlenschutzanweisung, nicht durchgängig „geschlechtergerechte Sprache“ verwenden wollte – was im konkreten Fall bedeutete: entweder geschlechtsneutrale Formulierungen verwenden oder beide Geschlechter nennen. Stattdessen verwendete sie nach eigener Aussage zum Beispiel den Begriff des „Strahlenschutzbeauftragten“ – also ihre eigene Funktion – im Generischen Maskulinum. Daraufhin mahnte das Bundesamt sie zweimal ab und sprach schließlich eine fristlose Kündigung aus.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte die Bundesbehörde wie schon die Vorinstanz mit der Kündigung abblitzen lassen, allerdings nicht weil eine entsprechende Vorgabe durch den Arbeitgeber nicht zulässig sei. Vielmehr habe das Gendern, bzw. das Verwenden „geschlechtergerechter Sprache“, nicht zum Zuständigkeitsbereich der Mitarbeiterin gehört. Grundsätzlich seien entsprechende Dienstanweisungen durchaus zulässig und auch zu befolgen, ließ das Gericht durchblicken.

Foto: via dts Nachrichtenagentur

  • Related Posts

    Deutsche Unternehmen passen Investitionspläne nach oben an – Industrie zeigt sich zuversichtlich

    Die Unternehmen in Deutschland haben ihre Investitionspläne für das laufende Jahr nach oben angepasst. Die vom Münchener Ifo-Institut gemessenen Investitionserwartungen sind im März auf +0,2 Punkte gestiegen, nach -3,1 Punkten…

    Bürgerentscheide in NRW und Kiel: Zwei Drittel für Olympia-Bewerbung „Köln-Rhein-Ruhr“

    Bei Bürgerentscheiden in Nordrhein-Westfalen und Kiel hat sich eine klare Mehrheit der Bürger für die Bewerbung um die Olympischen und Paralympischen Spiele im Rahmen des Projekts „Köln-Rhein-Ruhr“ ausgesprochen. Insgesamt liege…

    Schreibe einen Kommentar

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert