Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat der Beschwerde eines Telekommunikationsunternehmens gegen eine Anordnung der Bundesnetzagentur zur Drosselung von sogenannten „Heavy Usern“ stattgegeben. Das teilte das Gericht am Montag mit.
Die Bundesnetzagentur hatte dem Unternehmen untersagt, in Verträgen für mobile Internetzugangsdienste mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen eine Klausel zur nachrangigen Datenübertragung (Depriorisierung) zu verwenden. Bei einer ausnahmsweisen Überlastung einer Funkzelle wird der Datenverkehr dieser Kunden nach Verbrauch eines bestimmten Volumens mit geringerer Priorität transportiert, was zu Einschränkungen etwa beim Video-Streaming führen kann.
Der 13. Senat des OVG NRW entschied nun, dass die Anordnung vorläufig nicht vollzogen werden darf. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Frage, ob solche Klauseln eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellen, noch nicht abschließend geklärt habe. Die Interessenabwägung fiel zugunsten des Unternehmens aus, da die beanstandeten Klauseln bei einer sofortigen Vollziehung unwiederbringlich verloren gehen könnten. Der Beschluss ist unanfechtbar.
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