Unionsfraktion lehnt Grundgesetzänderung zum Schutz sexueller Identität ab

Die Unionsfraktion weist den Bundesrats-Vorstoß für eine Aufnahme des Schutzkriteriums „sexuellen Identität“ ins Grundgesetz zurück. Die vorgeschlagene Grundgesetzänderung sei „nicht zustimmungsfähig“, sagte Unions-Fraktionsvize Günter Krings (CDU) der „Welt“. Ungleichbehandlungen wegen der sexuellen Orientierung seien heute schon „effektiv untersagt“.

Zur Begründung verweist er auf Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sowie die EU-Grundrechtecharta. „In der Praxis besteht damit richtigerweise ein hohes, belastbares Schutzniveau für diesen Personenkreis.“

Krings kritisiert zudem den Begriff „sexuelle Identität“. „Dieser Terminus ist rechtstechnisch unbestimmt und semantisch auch weiter als die in anderen Staaten genutzte Kategorie der `sexuellen Orientierung`.“ Der Begriff lade zu „Auslegungsstreitigkeiten ein, die niemand will, und führt zu Schwierigkeiten, wenn wir sicherstellen wollen, dass sich nicht etwa auch Pädophile auf diese Bestimmung berufen, denn für diesen Personenkreis wollen wir ja alle gerade keinen Diskriminierungsschutz.“

Der Schutz vor Diskriminierung wegen der „sexuellen Identität“ wurde bislang in die Verfassungen der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Saarland und Sachsen-Anhalt aufgenommen. In Thüringen gibt es einen Schutz wegen „sexueller Orientierung“.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinen Urteilen zur Gleichstellung von Homosexuellen ab 2002 mit Artikel 3 des Grundgesetztes argumentiert. 1957 hielt es eine Ungleichbehandlung von Homosexuellen allerdings für den „Schutz der Volksgesundheit“ und der „Sittlichkeit“ für gerechtfertigt.

Foto: via dts Nachrichtenagentur

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