Bundesverfassungsgericht weist AfD-Klage zu Fraktionssaal ab

Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren um die Zuteilung des Otto-Wels-Saals im Bundestag verworfen. Das teilten die Karlsruher Richter am Donnerstag mit. Die AfD hatte sich dagegen gewandt, dass der Otto-Wels-Saal der SPD-Fraktion zugeteilt wurde.

Das Gericht stellte fest, dass der AfD-Fraktion kein Recht auf den Otto-Wels-Saal zusteht. Der verfassungsrechtliche Status der Fraktionen umfasse nicht das Recht auf einen bestimmten Fraktionssitzungssaal. Die Ansicht der AfD, sie habe als zweitgrößte Fraktion Anspruch auf den zweitgrößten Saal, sei unbegründet. Die organschaftlichen Rechte des Grundgesetzes garantierten keine „Erfolgsprämien“, sondern sicherten die Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Willensbildung in den Staatsorganen.

Der Ältestenrat des Bundestages habe vertretbar entschieden, der AfD-Fraktion zwei andere Säle zuzuweisen, was nicht gegen das Recht auf Gleichbehandlung verstoße. Eine Zuordnung der Säle in der Reihenfolge der Fraktionsgröße sei nicht erforderlich für eine gleichberechtigte Mitwirkung. Der zugeteilte Saal sei für die Fraktionsgröße der AfD geeignet, und es gebe keine Anhaltspunkte für eine „evident sachwidrige, willkürliche“ Entscheidung (Beschluss vom 27. Januar 2026 – 2 BvE 14/25).

Foto: via dts Nachrichtenagentur

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