Bundestagsausweis für Mitarbeiter: OVG bestätigt Ablehnung bei Zweifeln an Zuverlässigkeit

Mitarbeiter von Bundestagsabgeordneten haben keinen Anspruch auf einen personalisierten Bundestagsausweis. Ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin hat am Freitag das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt.

Nach der Hausordnung des Deutschen Bundestages und den Zugangs- und Verhaltensregeln müssen sich Mitarbeiter von Abgeordneten einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen, bevor ihnen Ausweise ausgestellt werden. Die Bundestagsverwaltung hatte dem Kläger die Ausstellung aufgrund von Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Mitarbeiters verweigert. Das hatte zur Folge, dass der Mitarbeiter keinen Zugang zu nicht öffentlichen Gebäuden des Deutschen Bundestages erhielt.

Das Oberverwaltungsgericht erklärte, dass der betroffene Mitarbeiter auch im Beschwerdeverfahren nicht überzeugend dargelegt habe, dass er die nötige Zuverlässigkeit besitze. Die Bundestagsverwaltung durfte daher davon ausgehen, dass er wegen seiner Kontakte zu russischen staatlichen Stellen und zu Personen, die ihrerseits mit russischen staatlichen Stellen zusammenarbeiten, ein Risiko für die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages darstelle.

Der dritte Senat des Oberverwaltungsgerichts wies auch den Einwand des Mitarbeiters zurück, dass die Entscheidung der Verwaltung ohne ausreichende gesetzliche Grundlage getroffen wurde. Die Hausordnung des Bundestages biete eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, so die Richter. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Foto: via dts Nachrichtenagentur

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