Bundesverfassungsgericht bestätigt Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild verfassungskonform ist. Die gesetzliche Regelung, die Herstellung, Verkauf, Erwerb und Besitz solcher Puppen untersagt, sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Zwei Verfassungsbeschwerden gegen das strafbewehrte Verbot blieben erfolglos.

Die Beschwerdeführer sahen sich durch die Regelung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, insbesondere in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, verletzt. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wies jedoch darauf hin, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt sei. Der Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern sei von herausragender Bedeutung, und der Staat sei verpflichtet, diese zu schützen.

Die Entscheidung fiel mit sechs zu zwei Stimmen. Ein Richter äußerte in einem Sondervotum Bedenken und bezeichnete die Regelung als Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage. Er argumentierte, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild im privaten Bereich den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffe und die Annahme einer gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern konstruiert sei.

Foto: via dts Nachrichtenagentur

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