Sachsen führt zum 1. Januar 2027 eine bezahlte Qualifizierungszeit für Beschäftigte ein. Das teilte das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz mit.
Der Landtag hatte das Gesetz über den Anspruch auf Qualifizierungszeit im Freistaat Sachsen bereits im Februar verabschiedet; die nötigen Rechtsverordnungen werden derzeit im Ministerium erarbeitet.
Der Anspruch beträgt drei Arbeitstage pro Kalenderjahr. Er besteht für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber länger als sechs Monate dauert, darunter Arbeitnehmer, zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, arbeitnehmerähnliche Personen, Beamte, Richter und Staatsanwälte sowie Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderung.
Bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von weniger als fünf Tagen verringert sich der Anspruch anteilig.
Die Freistellung müssen Beschäftigte spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Weiterbildung anmelden. Arbeitgeber können sie aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, etwa wenn bereits ein Viertel der Belegschaft im laufenden Kalenderjahr Qualifizierungszeit nutzt.
Wird die Freistellung aus betrieblichen Gründen versagt, kann sie einmalig auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Betriebe mit 20 oder weniger Beschäftigten erhalten eine pauschale Erstattung von 115 Euro pro freigestelltem Arbeitstag; die Kosten für die Weiterbildung tragen die Teilnehmenden selbst.
Das Gesetz geht auf einen Volksantrag zurück, der von mehr als 55.000 Menschen unterstützt worden war.
Damit gibt es nach Angaben des Ministeriums künftig bis auf Bayern in allen Bundesländern einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Weiterbildung. Die Rechtsverordnung zur Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen soll bis zum 1. November erlassen werden, die Erstattungsverordnung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes.
Anträge auf Anerkennung von Weiterbildungsmaßnahmen können ab dem 1. Januar 2027 gestellt werden.
Foto: via dts Nachrichtenagentur

