Die Stadtwerke Olbernhau und die Verbraucherzentrale haben sich in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht gütlich geeinigt. Die Verbraucherzentrale hatte von den Stadtwerken die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, da sie den Preis von 217,53 Euro für die vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem als zu hoch ansah.
Sie argumentierte, dass gemäß § 35 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) ein Preis von höchstens 100 Euro zulässig sei.
Das Gericht wies jedoch die Auffassung der Verbraucherzentrale zurück, dass ein höherer Betrag als 100 Euro nicht verlangt werden dürfe. Es stellte klar, dass der Messstellenbetreiber einen angemessenen Preis festsetzen dürfe, wobei bis zu einem Preis von 100 Euro die Angemessenheit gesetzlich vermutet werde.
Sollte ein höherer Preis festgesetzt werden, müsse der Messstellenbetreiber im Streitfall die Angemessenheit nachweisen.
Die Stadtwerke Olbernhau kündigten an, ihre Kalkulation vorzulegen, um eine Beweisaufnahme zu vermeiden. Da sie ihr Preisblatt bereits geändert hatten, gaben sie dennoch die geforderte Unterlassungserklärung zu Protokoll.
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt. Das Gericht entschied, dass die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte tragen müssen, da der Ausgang des Verfahrens offen war und vermutlich durch ein Sachverständigengutachten hätte geklärt werden müssen.
Die Frage, welchen Preis die Stadtwerke für die vorzeitige Ausstattung mit intelligenten Messsystemen konkret in Rechnung stellen können, bleibt somit weiterhin ungeklärt.
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