Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Auslegung der sogenannten „Haushaltsausnahme“ nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgelegt. Das teilte der BGH am Donnerstag mit.
Konkret bezieht sich das Gericht dabei auf zwei Verfahren, in denen es um die Anwendung der DSGVO auf private Datenverarbeitungen geht. Die zentrale Frage ist, wie die Begriffe „persönliche“ und „familiäre“ Tätigkeiten zu verstehen sind und ob der Zweck der Datenverarbeitung berücksichtigt werden muss.
Im ersten Verfahren (I ZR 256/25) geht es um die Weiterleitung privater Chat-Nachrichten. Die Klägerin und die Beklagte waren befreundet. Über einen Messenger-Dienst tauschten sie sich vertraulich zu den Verhältnissen in der Arztpraxis aus, in der die Klägerin beschäftigt war. Der Arbeitgeber der Klägerin und dessen Lebensgefährtin, die Office-Managerin der Arztpraxis, waren der Beklagten von gemeinsamen Treffen bekannt. Nach einem Zerwürfnis der Parteien leitete die Beklagte ihre mit der Klägerin geführte Unterhaltung an die Office-Managerin der Arztpraxis weiter. Das Anstellungsverhältnis der Klägerin wurde daraufhin gekündigt. Die Klägerin sah in der Folge ihre Rechte verletzt. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, da es die DSGVO nicht für anwendbar hielt, weil die Beklagte in einer persönlichen Tätigkeit handelte.
Im zweiten Verfahren (I ZR 289/25) betrifft der Fall die Videoüberwachung in einer Wohnküche. Die Klägerin, deren Erben den Rechtsstreit fortführen, hielt die Überwachung und Weiterleitung der Aufnahmen für unzulässig. Auch hier sah das Berufungsgericht die DSGVO nicht als anwendbar an, da die Überwachung auf die private Sphäre der Beklagten beschränkt war. Der Bundesgerichtshof möchte nun klären lassen, ob die DSGVO in solchen Fällen greift und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
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