Finanzgericht urteilt: NFT-Verkäufe sind umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen

Das Niedersächsische Finanzgericht hat ein Grundsatzurteil zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Non-Fungible-Token-Verkäufen (NFT) gefällt. Das teilte das Gericht am Mittwoch mit.

In dem Verfahren ging es um einen Händler, der 2021 über eine Plattform mit NFTs handelte und diese Transaktionen für umsatzsteuerfrei hielt. Das Gericht wies diese Auffassung jedoch zurück und bestätigte, dass es sich um sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG handelt.

Die Richter entschieden, dass die pseudonymisierten Krypto-Wallet-Adressen der Käufer der Umsatzbesteuerung nicht entgegenstehen. Da der Kläger seine Aufklärungspflichten verletzt habe und der genaue Anteil der Inlandsumsätze nicht ermittelbar sei, schätzte das Gericht die steuerpflichtigen Umsätze auf die Hälfte der Gesamteinnahmen. Eine Steuerbefreiung oder ein strukturelles Vollzugsdefizit liege nicht vor.

Das Urteil des 5. Senats ist rechtskräftig, allerdings wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Dies ist dem Vernehmen nach die erste Entscheidung eines deutschen Finanzgerichts zur umsatzsteuerlichen Behandlung von NFT-Transaktionen und könnte wegweisend für die Besteuerung digitaler Vermögenswerte sein.

Foto: via dts Nachrichtenagentur

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